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Energiesteuerrückerstattung für das produzierende Gewerbe

Das Energiesteuergesetz (EnergieStG), das am 01. August 2006 in Kraft trat und das frühere Mineralölsteuergesetz ablöste, regelt mit seiner Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes (EnergieStV) auch mögliche Ermäßigungen, Befreiungen der Energiesteuer sowie Steuerentlastungen, wie den Erlass, die Energiesteuerrückerstattung bzw. Rückvergütung der Energiesteuer. Diese Möglichkeiten wurden in Hinblick der Förderung von Energieerzeugnissen und Verkehrsmitteln geschaffen, die umweltfreundlich sind, und um die Umwelt und deren Ressourcen zu schonen.
Zu den Energieerzeugnissen gehören beispielsweise unter anderem Braun- und Steinkohle, Koks, Flüssiggase, Erdgas, Mineralöle, Schmieröle und Bioheiz- und –kraftstoffe.
Die Energiesteuer gehört zu den gesetzlich geregelten Verbrauchsteuern in Deutschland, die vom Zoll verwaltet werden. Energiesteuer wird für die Verwendung der Energieerzeugnisse als Kraft- und / oder Heizstoffe erhoben. Von der gesetzlichen Regelung sind die Insel Helgoland und die Enklave Büsingen am Hochrhein ausgenommen. (Die Gemeinde Büsingen gehört zum Landkreis Konstanz / Baden-Württemberg und ist komplett von schweizererischem Staatsgebiet umgeben.) Energiesteuerrückerstattung kann für das Verbrennen von Energieerzeugnissen zur Wärmeerzeugung, für den Antrieb von Turbinen (Gas) und in den Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG) gewährt werden.
Die erforderlichen amtlich vorgeschriebenen Vordrucke zur Energiesteuerrückerstattung sind jeweils nach Ablauf des Kalenderjahres beim zuständigen Hauptzollamt bis zum 31.12.des Folgejahres zu stellen. Mitunter sind entsprechende Belege, die den tatsächlichen Verbrauch der Energieerzeugnisse ausweisen, beizufügen. Energiesteuerrückerstattung kann nur Unternehmen des produzierenden Gewerbes, Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und solchen Dienstleistungsunternehmen, wie Metzger, Bäcker und Baubetriebe gewährt werden. Jedoch müssen die jährlichen Mindestverbrauchsmengen von Heizöl bei ca. 25.000 l, an Erdgas bei ca. 140 MWh oder an Flüssiggas bei ca. 14.625 kg liegen. Das bedeutet, das die angegebenen Mengen den Sockelbetrag, den die Unternehmen zu tragen haben, von 512,50 € übersteigen. Der Betrag kann sich auch aus einem Mix der Energieträger zusammensetzen.
Steuerentlastungen sieht das EnergieStG auch für die Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs vor, so dass von diesen Unternehmen eine Energiesteuerrückerstattung, wie bereits erwähnt, beantragt werden kann.